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Strafgesetzbuch

StGB
Das Strafgesetzbuch die Grundlagen des staatlichen Strafrechts. Es definiert strafbare Handlungen, legt die möglichen Strafen fest und dient dem Schutz von Recht, Ordnung und Sicherheit in Los Santos. 

Ziel ist es, Gerechtigkeit zu gewährleisten, das Gemeinwohl zu schützen und den Rechtsstaat zu wahren.
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StGB - Stand 11.2025

StGB - Strafgesetzbuch

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

  1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
     

  2. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Erhält eine Person einen illegalen Gegenstand jedweder Art, hat sie dies unverzüglich den Behörden mitzuteilen und den Gegenstand auszuhändigen.
     

§ 2 Begehung durch Unterlassung


Wer ein gesetzlich verbotenes Ergebnis nicht verhindert, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet war, und dessen Unterlassen einem aktiven Handeln gleichsteht, wird bestraft.

 

§ 3 Beteiligung mehrerer Personen

  1. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder auf andere Weise zu ihrer Ausführung beiträgt.

  2. Als gemeinschaftliche Tat (Mittäterschaft) gilt eine Straftat, wenn zwei oder mehr Personen bewusst und gewollt zusammenwirken, um die Tat auszuführen oder zu ermöglichen.

  3. Wer an einer solchen gemeinschaftlichen Tat beteiligt ist, haftet für alle daraus entstehenden strafbaren Handlungen, sofern er die Tatplanung, Ausführung oder Unterstützung wissentlich oder erkennbar mitgetragen hat.

  4. Die Sammelverfolgung mehrerer Beteiligter ist zulässig, wenn die Tat als gemeinsames Vorgehen erkennbar war.

  5. Eine individuelle Strafmilderung ist möglich, wenn die Person nachweislich keine Gewalt angewendet, sich frühzeitig zurückgezogen oder den Behörden geholfen hat.

§ 4 Zeitliche Geltung

  1. Die Strafe richtet sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

  2. Wird die Strafdrohung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
     

§ 5 Definitionen

  1. Vorsatz: Wille zur Tat oder Billigung des Erfolgs.

  2. Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.

  3. Gewalt: Einsatz körperlicher Kraft gegen Personen oder Sachen.

  4. Drohung: Ankündigung eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss vorgibt.

  5. Amtsträger: Wer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
     

§ 5a Hafteinheit (HE)


Eine Hafteinheit (HE) entspricht einer serverseitigen Haftminute. Freiheitsstrafen werden in HE gemessen.

 

§ 5b Einziehung


Tatmittel und Taterträge können vollständig eingezogen werden, wenn sie zur Begehung einer Tat verwendet wurden oder aus ihr stammen.
 

§ 6 Geltungsbereich

 

Die in diesem Buch enthaltenen Gesetze entfalten ihre Wirksamkeit des Staates Los Santos inklusive seiner angrenzenden Gewässer bis einschließlich 2 Seemeilen (3,7 km)und Cayo Perico. Die Strafe und ihre Folgen bestimmen sich dabei nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Dies muss nachgewiesen werden.

 

§ 7 Schuld


Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens.

 

§ 8 Vorsatz

 

  1. Vorsätzlich handelt, wer die Tat geplant hat oder ihren Erfolg billigend in Kauf nimmt.

  2. Es darf bis 100 % der vorgesehenen Strafe vergeben werden.

 

§ 9 Fahrlässigkeit

 

  1. Fahrlässig handelt, wer eine Tat herbeiführt, ohne dies zu wollen, aber gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt.

  2. Bei 25 – 50 % der vorgesehenen Strafe.

  3. Bei grober Fahrlässigkeit 50 -75% der vorgesehenen Strafe.

 

§ 10 Täterschaft und Teilnahme

  1. Täter ist, wer eine Tat selbst oder durch einen anderen begeht.

  2.  Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat.

  3. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Die Beihilfe wird in der Regel mit einer milderen Strafe geahndet.

§ 11 Notwehr

  1. Eine durch Notwehr gebotene Tat ist nicht rechtswidrig.

  2. Notwehr ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, wenn sie erforderlich und angemessen ist.

  3. Überschreitet der Täter die Grenzen aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken, kann die Strafe gemildert werden.
     

§ 12 Entschuldigender Notstand


Wer eine Tat begeht, um einen drohenden Nachteil abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der angerichtete Schaden nicht schwerer wiegt als der abgewendete Nachteil, den es abzuwenden galt und kein anderes Verhalten zu erwarten war.

§ 13 Versuch

  1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht vollendet.

  2. Der Versuch ist strafbar; die Strafe kann gemildert werden.

  3. Bei der Strafzumessung für den Versuch ist die Strafe des vollendeten Tatbestandes zugrunde zu legen. Sie kann jedoch nach Ermessen milder festgesetzt werden, insbesondere wenn: die Tat nur knapp begonnen wurde oder der Täter die Vollendung freiwillig verhindert hat

  4. Die Milderung erfolgt in der Regel wie folgt:

    1. Versuch eines Verbrechens: 50 – 75 % der vorgesehenen Strafe.

    2. Versuch eines Vergehens (sofern strafbar): 25 – 50 % der vorgesehenen Strafe.

  5. Ein Täter, der freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat absieht oder deren Vollendung verhindert, bleibt straflos, sofern kein anderer Straftatbestand erfüllt ist.

  6. Der Versuch ist auf alle Straftatbestände dieses Gesetzbuches anwendbar, soweit sie vorsätzlich begangen werden können. Bei Fahrlässigkeits- oder Unterlassungsdelikten ist der Versuch ausgeschlossen.

§ 14 Rechtsfolgen

  1. Rechtsfolgen sind Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entzug von Fahrer-/Flugerlaubnis, Entzug des Waffenscheins, Einziehung von Tatmitteln, Berufsverbot und Sozialstunden.

  2. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 70 Hafteinheiten. Exekutivbehörden dürfen nur bis zu 50 Hafteinheiten vergeben. Höhere Strafen dürfen ausschließlich durch einen Richter verhängt werden.

  3. Sollte der Tatbestand die 50HE/70HE übersteigen, werden dem Straftäter die zusätzlichen Hafteinheiten mit 500$ pro HE in Rechnung gestellt.

  4. Die Exekutive und/oder die Judikative können nach eigenem Ermessen die Strafe reduzieren, wenn der Täter Einsicht zeigt und sein Verhalten eine Strafmilderung zulässt.

  5. Der Beschuldigte hat das Recht, eine Kaution zu hinterlegen, um die sofortige Haftvollstreckung auszusetzen.

  6. Die Höhe der Kaution wird mit 750$ bis 1000$ x HE, je nach Schwere der Tat, berechnet. (Beispiel: 1000$ x 70HE = 70.000$)

  7. Wird Kaution hinterlegt, gilt die Haftstrafe als ausgesetzt, bis das zuständige Gericht oder das Department of Justice die endgültige Entscheidung trifft.

  8. Wird der Fall durch richterlichen Beschluss oder Urteil beschlossen, wird die Kaution im Anschluss zurückgezahlt, unabhängig vom Verfahrensergebnis.

  9. Die konkrete Verfahrensweise zur Kautionsstellung, Berechnung und Verwaltung wird in der Allgemeinen Prozessordnung (APO) geregelt.

  10. Bei Flucht oder Nichterscheinen zur Gerichtsverhandlung verfällt die Kaution vollständig an den Staat.

 

§ 15 Schadensersatz

  1. Schadensersatz sieht eine Entschädigung für Bürger vor, die unschuldig verurteilt wurden. Diese Entschädigung kann ausschließlich nachträglich bei der zuständigen Richterschaft beantragt werden.

  2. Der Schadensersatz pro Hafteinheit beträgt 250 Dollar. Der Schadensersatz bei einer Geldstrafe entspricht der vollen Höhe der Strafe.

  3. Ein Antrag ist binnen 14 Tagen, Einspruch binnen 7 Tagen einzureichen.

  4. Untersuchungshaft ist nicht entschädigungsfähig.

  5. Die maximale Schadensersatzsumme, die der Staat an einen Geschädigten auszahlen kann, beträgt 50.000 Dollar

Abschnitt II – Straftaten gegen Leib und Leben

 

§ 16 Mord

  1. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln, einen Menschen tötet.

  2. Mord liegt auch vor, wenn eine Person ins Koma fällt oder lebensgefährlich verletzt wird.

  3. Mord darf nur im regulären Gerichtsverfahren, nicht im Eilverfahren, verurteilt werden.
     

§ 17 Totschlag

 

  1. Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Wer ohne Mordmerkmale einen Menschen tötet oder in ein Koma versetzt, wird bestraft.

  2. Ein Versuch des Totschlags liegt vor, wenn jemand absichtlich eine Handlung ausführt, die geeignet ist, einen Menschen zu töten, der Tod aber nicht eintritt.

 

§ 18 Fahrlässige Tötung


Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

 

§ 19 Körperverletzung

 

  1. Wer eine Person körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt, wird bestraft.

  2. Eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person ist nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

 

§ 20 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft.

 

§ 21 Schwere Körperverletzung


Wer eine länger als 7 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

 

§ 22 Gefährliche Körperverletzung

 

Wer eine Körperverletzung 

  1. durch die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 

  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 

  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 

  4. gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder 

  5. mittels einer lebensgefährdenden Behandlung 

begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 23 Beteiligung an einer Schlägerei

 

Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird allein wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. 

 

§ 24 Freiheitsberaubung


Wer einen Menschen einsperrt, festhält oder ihn auf andere Weise daran hindert, sich frei zu bewegen, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

 

§ 25 Erpresserischer Menschenraub
 

  1. Wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um durch Angst, Drohung oder Sorge eine Erpressung zu begehen, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

  2. Führt der Täter dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich oder setzt diese ein, liegt ein besonders schwerer Fall vor.

  3. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf das Doppelte der regulären Freiheitsstrafe erhöht werden.

 

§ 26 Geiselnahme
 

  1. Wer einen Menschen seiner Freiheit beraubt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung, Gewalt oder Waffenanwendung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

  2. Wenn die Tat unter Verwendung oder Mitführung einer Schusswaffe oder eines anderen gefährlichen Mittels erfolgt, liegt ein besonders schwerer Fall vor.

  3. Der Versuch ist strafbar.


 

§ 27 Nötigung

 

  1. Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu bringt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zuzulassen, macht sich der Nötigung schuldig.

  2. Gewalt bei der Nötigung bedeutet das Einwirken auf eine Person, um sie unter Druck zu setzen oder ihren Willen zu brechen.

 

§ 28 Bedrohung


Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 29 Sexuelle Belästigung

 

  1. Wer eine andere Person gegen den erkennbaren Willen sexuell nötigt oder belästigt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. 

  2. Ein Annäherungsverbot kann seitens des Department of Justice ausgesprochen werden.

 

§ 30 Erregung öffentlichen Ärgernisses


Wer öffentlich sexuelle oder inakzeptable Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich ein Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Abschnitt III – Straftaten gegen öffentliche Institutionen

 

§ 31 Erhebliche Störung von Behördenarbeiten

  1. Wer die Arbeit der Exekutive oder anderer staatlicher Behördenstaatlicher erheblich stört, behindert oder gefährdet, wird bestraft.

  2. Dies gilt insbesondere für das absichtliche Blockieren von Einsätzen, Kontrollmaßnahmen oder Ermittlungen.
     

§ 32 Mitwirkung bei der Aufklärung strafbarer Handlungen

  1. Das Department of Justice (DOJ) kann für Hinweise, die zur Aufklärung schwerer Straftaten beitragen, eine Belohnung aussetzen.

  2. Eine Belohnung wird nur dann gewährt, wenn der Hinweis mit nachvollziehbaren Beweisen belegt ist oder nachweislich zum Ermittlungserfolg führt.

  3. Die Höhe und Art der Belohnung legt das DOJ nach Ermessen fest.

  4. Hinweise, die vorsätzlich falsch, unbegründet oder irreführend sind, können strafrechtlich verfolgt werden.
     

§ 33 Fahrverbot

  1. Bei Straftaten im Straßenverkehr kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

  2. Während des Fahrverbots ist das Führen von Fahrzeugen untersagt.

  3. Missachtung wird bestraft.
     

§ 34 Schwerer Diebstahl

 

  1. Wer eine besonders geschützte oder gesicherte Sache stiehlt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig.

  2. Als besonders geschützte Sachen gelten insbesondere abgeschlossene Fahrzeuge, Gebäude oder Behälter, sowie staatliches Eigentum.

 

§ 35 Selbstjustiz / Lynchjustiz

  1. Wer versucht, selbst Vergeltung oder Strafe für ein erlittenes Unrecht für sich oder andere ohne gesetzliche Grundlage auszuüben, macht sich der Selbstjustiz schuldig und wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.

  2. Als Selbstjustiz gilt insbesondere, wenn jemand einen Täter eigenmächtig bestraft oder angreift, Racheaktionen durchführt, anstatt die Behörden einzuschalten, oder versucht, ein erlittenes Unrecht außerhalb des gesetzlichen Rahmens auszugleichen.

§ 36 Meineid


Wer vor Gericht oder einer zuständigen Behörde falsch schwört oder wissentlich eine falsche Aussage unter Eid macht, wird wegen Meineids bestraft.

 

§ 37 Amtsmissbrauch


Ein Amtsträger, der seine Amtsgewalt missbraucht oder damit droht,  jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird bestraft.

§ 38 Verweigerung der Identitätsfeststellung

  1. Jeder Bürger ist verpflichtet, seine Ausweisdokumente nach Aufforderung der Behörden bei einer Verkehrs- oder Personenkontrolle vorzuweisen.

  2. Bei einer Verweigerung der Identitätsfeststellung können die Exekutivbehörden eine Personendurchsuchung durchführen.

 

§ 39 Missbrauch des Notrufes


Wer absichtlich oder wissentlich falsche Notrufe tätigt, wird mit Bußgeld bestraft.

 

§ 40 Falschaussage

  1. Wer vor einem Gericht oder gegenüber Beamten der Strafverfolgungsbehörden als Zeuge oder Sachverständiger eine bewusst falsche Aussage macht, macht sich der Falschaussage schuldig. 

  2. Eine Falschaussage liegt auch vor, wenn jemand absichtlich wichtige Tatsachen verschweigt oder verfälscht darstellt.

§ 41 Angriff auf staatliche Einrichtungen


Wer Angriffe auf staatliche Gebäude oder Behörden plant oder durchführt, wird schwer bestraft.

 

§ 42 Sachbeschädigung

 

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. 

 

§ 43 Aufenthalt an illegalen Orten


Wer sich in der Nähe (ca. 100m) eines als illegal deklarierten Ortes aufhält, steht unter Verdacht und kann durchsucht und je nach Sachlage bestraft werden.

 

§ 44 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einem Amtsträger bei der Ausführung seiner Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder aktiv flüchtet, macht sich strafbar.

  2. Wird dabei ein Beamter oder eine Amtsperson schwer verletzt, wird die Freiheitsstrafe erhöht.

 

§ 44a Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

  1. Wer einen Amtsträger oder eine gleichgestellte Person während oder wegen der Ausübung ihrer Diensthandlung tätlich angreift oder körperlich misshandelt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

  2. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Angriffen mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, ist die Strafe zu erhöhen.

  3. Der Versuch ist strafbar.

 

§ 45 Nachstellung (Stalking)

  1. Wer unbefugt einer anderen Person nachstellt und dabei ihre Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, indem er wiederholt: 

    1. sich in die Nähe dieser Person begibt, 

    2. versucht, über Telekommunikationsmittel Kontakt mit ihr aufzunehmen, 

    3. die Person, ihre Angehörigen oder eine ihr nahestehende Person bedroht, 

    4. wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

  2. Ein Annäherungsverbot kann durch das DOJ verhängt werden.
     

§ 46 Offenstehende Rechnungen

  1. Wer Schulden über 50.000 $ länger als 72 Stunden nicht begleicht, kann zur Fahndung ausgeschrieben werden.

  2. Bei über 100.000 $ erfolgt zwingend eine Vorführung vor Gericht.
     

§ 47 Gefangenenbefreiung

 

  1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zur Flucht verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe und Bußgeld bestraft.

  2. Wer einen Gefangenen befreit und sich selbst oder einen Dritten als Geisel bereitstellt, wird mit erhöhter Strafe belegt.

Abschnitt IV – Straftaten gegen fremdes Vermögen

 

§ 48 Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache mit einem Wert bis 15.000 $ einem anderen mit der Absicht wegnimmt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.

  2. Der Diebstahl geringwertiger Sachen mit einem Wert unter 10.000 $ wird nur auf Antrag verfolgt.
     

§ 49 Schwerer Diebstahl

  1. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe sowie Bußgeld bestraft.

  2. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.

§ 50 Diebstahl mit Waffen


Wer beim Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

§ 51 Raub


Wer mit Gewalt oder Drohung gegen eine Person eine Sache wegnimmt, um sich oder einem Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird bestraft.

§ 52 Schwerer Raub

  1. Liegt beim Raub der Einsatz von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder eine lebensgefährdende Behandlung vor, ist der Raub besonders schwer.

  2. Die Strafe erhöht sich entsprechend.
     

§ 53 Unterschlagung

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig aneignet, wird mit Geldstrafe bestraft.

  2. Wer fremdes Eigentum in seiner Gewalt behält oder verwendet, ohne das Recht dazu zu haben, begeht ebenfalls Unterschlagung.

  3. Der Eigentümer des unterschlagenen Gutes kann innerhalb von 14 Tagen eine Rückforderung beim Gericht einreichen.

§ 54 Hehlerei

  1. Wer eine durch rechtswidrige Tat erlangte Sache ankauft oder weiterveräußert, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.

  2. Gewerbsmäßige Hehlerei führt zu einer erhöhten Strafe.
     

§ 55 Betrug


Wer durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt oder aufrechterhält und so Vermögen schädigt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 56 Fahrzeugdiebstahl


Wer ein Fahrzeug unbefugt wegnimmt, um es sich oder einem Dritten zuzueignen, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.

§ 57 Hausfriedensbruch


Wer ohne Erlaubnis in fremde Wohnungen, Räume oder befriedetes Besitztum eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, wird bestraft.

§ 58 Erpressung


Wer durch Gewalt oder Drohung eine Person zu einer Handlung nötigt, die deren Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.

§ 59 Geldwäsche


Wer nicht-offizielle Geldmittel in offizielle umwandelt oder deren Herkunft verschleiert, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

§ 60 Verkehr von nicht offiziellen Geldmitteln


Der Besitz oder Handel von  nicht offiziellen Geldmitteln wie Schwarzgeld ist strafbar und wird mit Freiheits- und Geldstrafe geahndet.

§ 61 Verleumdung und üble Nachrede

  1. Verleumdung ist das vorsätzliche Verbreiten falscher Tatsachen, um den Ruf einer Person oder Institution zu schädigen.

  2. Üble Nachrede ist die Verbreitung falscher Tatsachen ohne Schädigungsabsicht, aber mit tatsächlichem Schaden.

  3. In Wenn die Verleumdung oder üble Nachrede mit dem zielgerichteten Vorsatz, Schaden zu verursachen, begangen wird, gilt dies als besonders schwerer Fall.

 

 

Abschnitt V – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

 

§ 62 Lärmbelästigung


Wer ohne berechtigten Anlass in einem Maße Lärm verursacht, das geeignet ist, die Allgemeinheit oder Nachbarschaft erheblich zu stören, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 63 Landfriedensbruch


Wer sich an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt oder diese unterstützt, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

§ 64 Vermummungsverbot


Das Verbergen des Gesichts in der Öffentlichkeit ist verboten. Ausgenommen sind Amtsträger in Dienstkleidung oder mit dienstlicher Genehmigung.

§ 65 Kriminelle Vereinigung

  1. Eine kriminelle Vereinigung liegt vor, wenn sich mehrere Personen auf Dauer zur Begehung von Straftaten zusammenschließen.

  2. wesentlichen Merkmale einer kriminellen Vereinigung umfassen: 

    1. Zusammenschluss: Mehrere Personen arbeiten gemeinsam. 

    2. Langfristigkeit: Der Zusammenschluss ist auf Dauer angelegt. 

    3. Zielgerichtetheit: Die Hauptmotivation ist die Begehung von Straftaten.

  3. Die Feststellung erfolgt durch richterlichen Beschluss.
     

§ 66 Terroristische Vereinigung

  1. Eine terroristische Vereinigung liegt vor, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen,
    um durch Gewalt, Einschüchterung oder gezielte Destabilisierung des Staates oder der Bevölkerung
    schwerwiegende Straftaten zu begehen.

  2. Die wesentlichen Merkmale einer terroristischen Vereinigung umfassen:

    1. Zusammenschluss: Mehrere Personen handeln koordiniert und organisiert.

    2. Zielgerichtetheit: Hauptzweck ist es,

      • staatliche Strukturen anzugreifen oder zu schwächen,

      • Angst oder Unsicherheit in der Bevölkerung zu verbreiten oder

      • politische, ideologische oder religiöse Ziele mit Gewalt durchzusetzen.

    3. Bewaffnung oder Mittel: Die Vereinigung verfügt über Waffen, Sprengstoffe oder gefährliche Werkzeuge,
      oder plant deren Einsatz gegen Personen, Behörden oder Einrichtungen.

    4. Dauer: Der Zusammenschluss ist auf längere Zeit angelegt, nicht nur für eine einzelne Tat.

  3. Eine Organisation gilt nicht bereits durch kriminelle Handlungen einzelner Mitglieder als terroristisch,
    sondern nur, wenn die Gesamtstruktur und Zielsetzung auf Terrorhandlungen gerichtet ist.

  4. Die Feststellung einer terroristischen Vereinigung erfolgt ausschließlich durch richterlichen Beschluss
    auf Antrag des Generalstaatsanwalts, Stabschefs oder des Ministers of Justice.

§ 66a Unterstützung einer Terroristischen Vereinigung

Die Teilnahme, Unterstützung oder Finanzierung einer terroristischen Vereinigung gemäß §66 wird ebenfalls als Straftat verfolgt.

§ 67 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


Wer nach einem Unfall flüchtet, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, wird bestraft.

§ 68 Unterlassene Hilfeleistung

  1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Geldstrafe bestraft.

  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.


 

Abschnitt VI – Straftaten in öffentlichen Institutionen

 

§ 69 Strafvereitelung im Amt

  1. Wer als Amtsträger absichtlich verhindert, dass ein Täter bestraft wird, wird bestraft.

  2. Gleichzeitig tritt ein Verlust der Amtstätigkeit ein, wie lange wird nach Ermessen bestimmt.

  3. Die Anwendung des § 70 Korruption ist hier zu prüfen.

§ 70 Korruption

  1. Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum eigenen oder fremden Vorteil oder Nutzen.

  2. Wer wegen Korruption verurteilt wird, erhält eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe bis hin zu einem lebenslangen Berufsverbot für jegliche staatliche Organisation.

  3. Je nach Schwere der Korruption kann durch das Department of Justice ein Staatsverweis des Betroffenen beantragt werden, ausschließlich durch den Minister of Justice.

§ 71 Schweigepflichten und Datenschutz

  1. Wer dienstlich erlangte interne Informationen an Unbefugte weitergibt, während und auch unbegrenzt nach der Amtszeit, wird gemäß des Beamtengesetzes oder mittels Sanktionen bestraft.

  2. Je nach Schwere der Tat kann durch das Department of Justice ein Berufsverbot oder Staatsverweis des Betroffenen beantragt werden, ausschließlich durch den Minister of Justice.

  3. Die Anwendung des § 70 Korruption ist hier zu prüfen.

§ 72 Bestechung


Wer einem Amtsträger für unzulässige Handlungen Vorteile anbietet oder gewährt, macht sich der Bestechung strafbar.

§ 73 Amtsanmaßung

 

  1. Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die ausschließlich durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, wird bestraft.

  2. Wer sich unerlaubt durch das Tragen von Kleidung, ähnlichen Erkennungsmerkmalen oder persönlichen Äußerungen den Anschein gibt, Teil eines öffentlichen Amtes zu sein, wird gemäß Absatz 1 bestraft.

 

Abschnitt VII – Straftaten gegen die Judikative

 

§ 74 Vortäuschen einer Straftat / Strafvereitelung

  1. Wer einer Behörde eine Straftat vortäuscht, die nicht begangen wurde, wird mit Geldstrafe bestraft.

  2. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass eine andere Person für eine begangene Straftat gemäß des Gesetzes bestraft wird, wird mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

§ 75 Falsche uneidliche Aussage


Wer als Zeuge oder Sachverständiger bewusst falsch aussagt, wird gemäß APO mit Geldstrafe bestraft.

§ 76 Falsche Verdächtigung


Wer einen anderen wider besseren Wissens einer Straftat bezichtigt, wird gemäß APO mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft.

§ 77 Urkundenfälschung


Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 78 Beweismittelfälschung

 

  1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Tatsache vorliegen würde, erhält eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe bis hin zu einem lebenslangen Berufsverbot für jegliche staatliche Organisation.

  2. Je nach Schwere der Korruption kann durch das Department of Justice ein Staatsverweis des Betroffenen beantragt werden, ausschließlich durch den Minister of Justice.

  3. Die Anwendung des § 70 Korruption ist hier zu prüfen.

§ 79 Beleidigung

  1. Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder in ihrer Ehre verletzt, wird mit Geldstrafe bestraft.

  2. In besonders schweren Fällen, in denen das Geschlecht, die Familie, die Herkunft, die sexuelle Orientierung oder die Religion verletzt werden, kann eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 80 Besitz von staatlichem Eigentum


Wer unerlaubt staatliches Eigentum, insbesondere Einsatz- oder Dienstmittel, besitzt, wird mit Geldstrafe bestraft. Solche Handlungen sind nicht nur illegal, sondern schädigen auch das Gemeinwohl und die öffentliche Ordnung.

 

Abschnitt VIII – Erweiterte Straftaten

 

§ 81 Amtsputsch

  1. Ein Amtsputsch liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen ohne rechtliche Grundlage versuchen, einen rechtmäßig eingesetzten Amtsträger aus seinem Amt zu entfernen, seine Amtsbefugnisse unrechtmäßig einzuschränken oder seine Immunität aufzuheben.

  2. Als Amtsputsch gilt auch jede Form der organisierten Verschwörung gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

  3. Strafe: Freiheitsstrafe bis 90 HE, Geldstrafe bis 30.000 $, zusätzlich möglicher dauerhafter Ausschluss aus allen öffentlichen Ämtern.

§ 82 Illegaler Aufenthalt im Land

  1. Eine Person macht sich des illegalen Aufenthalts schuldig, wenn sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Entscheidung nicht in den Staat einreisen oder sich dort aufhalten darf.

  2. Der illegale Aufenthalt im Land wird mit einer Geldstrafe von 30.000 $ und einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten bestraft.

  3. In schweren Fällen: 150.000 $ + sofortige Abschiebung.
     

§ 83 Unerlaubtes Betreten einer Sperrzone

  1. Wer unerlaubt eine Sperrzone betritt oder sich nicht unverzüglich aus einer Sperrzone entfernt, wird mit einem Bußgeld belegt.

  2. Das Militärgelände bei Lago Zancudo gilt als absolute Sperrzone und darf nicht betreten werden.

§ 84 Befreiung aus der Haft

Wer sich selbst aus einer Haftanstalt oder sich widerrechtlich der Hafteinheit entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. 

§ 85 Gefangenenmeuterei


Gefangene, die sich zusammenschließen und gemeinsam einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder eine Person, die mit ihrer Beaufsichtigung beauftragt ist, nötigen oder tätlich angreifen, werden mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

 

§ 86 Verbot der Verbreitung von Videos oder Bildern von Straftaten

  1. Es ist verboten, Videos oder Bilder von Straftaten zu verbreiten – unabhängig davon, ob diese selbst aufgenommen oder weitergeleitet wurden.

  2. Die Verbreitung von Aufnahmen, auf denen Personen verletzt, hilflos oder getötet dargestellt werden, ist besonders untersagt.

  3. Ausgenommen sind Polizei, Justiz oder Presse, sofern eine offizielle Erlaubnis zur Nutzung oder Veröffentlichung durch das Department of Justice oder Los Santos Police Department vorliegt.

§ 87 Hausrecht

  1. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils ist befugt, über den Zutritt und Aufenthalt von Personen zu bestimmen (Hausrecht).

  2. Das Hausrecht umfasst insbesondere:

    1. die Befugnis, Personen den Zutritt zu gestatten oder zu verweigern,

    2. die Befugnis, Verhaltensregeln für den Aufenthalt aufzustellen,

    3. die Befugnis, Personen zum Verlassen der Räumlichkeiten aufzufordern,

    4. die Befugnis, den Eintritt an eine Bedingung zu binden.

  3. Bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist das Hausrecht unter Berücksichtigung des Zwecks der Einrichtung und der berechtigten Interessen Dritter auszuüben.

  4. Wer dem Hausrecht zuwiderhandelt, kann des Platzes verwiesen werden. Bei Nichtbefolgen kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Weitergehende zivil- und strafrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Zudem kann eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 88 Verweis auf das Pressegesetzbuch

  1. Presse- und Mediendelikte werden im gesonderten Pressegesetzbuch des Staates San Andreas geregelt.

  2. Die allgemeinen Strafvorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend.
     

 

Schlussbestimmungen

 

Dieses Strafgesetzbuch bildet die Grundlage des Rechts im Staat San Andreas.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Jeder Bürger ist verpflichtet, sich mit den geltenden Gesetzen vertraut zu machen.

Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch das Department of Justice (DOJ) in Abstimmung mit dem Gesetzgebungsrat. Alle Fassungen sind fortlaufend zu nummerieren und öffentlich zu verkünden.

DEPARTMENT OF JUSTICE
Los Santos

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Adresse - 7248f

Hinweis: Dies ist eine GTA Roleplay-Spielseite. Alle Inhalte, Charaktere und Szenarien sind fiktiv und dienen ausschließlich der Unterhaltung im Rahmen des Rollenspiels.

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