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Rechtsanwalts-ordnung

RAO
Die Rechtsanwaltsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte im Staat San Andreas. Sie legt die beruflichen Grundsätze, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Verantwortung gegenüber Mandanten und dem Rechtssystem fest.
 
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RAO - Stand 11.2025

RAO - Rechtsanwaltsordnung

 

 

§ 1 Zulassung

  1. Anwalt ist nur, wer die DOJ-Anwaltsprüfung bestanden hat und im Anwaltsregister geführt wird.

  2. Vertretung vor Gerichten/Behörden ist ausschließlich lizenzierten Anwälten/Pflichtverteidigern des DOJ erlaubt.

  3. Eine gültige Anwaltslizenz ist stets mitzuführen.

  4. Entzug/Suspension der Lizenz durch Generalstaatsanwalt oder Obersten Richter bei:

    1. einschlägiger Straftat,

    2. Ungeeignetheit,

    3. Verwirkung von Grundrechten,

    4. Gefährdung der Unabhängigkeit,

    5. grobem/beharrlichem Verstoß gegen RAO.

  5. Vor Entzug ist der Anwalt anzuhören; Berufung binnen 7 Tagen beim Obersten Gericht (oder einem anderen Richter des DOJ) möglich.

  6. Wiederzulassung nach Sperrfrist auf Antrag möglich.

§ 2 Berufsausübung und Mandat

  1. Anwälte handeln gewissenhaft, unabhängig und sachlich.

  2. Mandat = Recht auf gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

  3. Vertretung ist auch ohne persönliche Anwesenheit des Mandanten zulässig, wenn Vollmacht vorliegt (in Haft genügt mündliche Vollmacht mit Protokoll).

  4. Akteneinsicht in Haupt-/Nebenakten und Beweismittel steht dem Anwalt zu (APO § 3 beachten).

  5. Verbot der Zweckentfremdung staatlicher Mittel (GPS, Dienstwagen/-waffen, Lager): Disziplinar- und Strafverfahren.

§ 3 Schweigepflicht & Anwaltsgeheimnis

  1. Der Anwalt wahrt Geheimnisse aus dem Mandat (Inhalt, Umstände, Identität).

  2. Ausnahmen nur: ausdrückliche Entbindung, konkrete Gefahr für Leib/Leben, zwingende gesetzliche Anordnung.

  3. Missbrauch von DOJ-Insiderwissen = Korruption (StGB/Disziplinar).

§ 4 Anwaltsregister

  1. Nur wer im offiziellen Anwaltsregister geführt ist, darf Mandate übernehmen.

  2. Änderungen (Kanzlei, Erreichbarkeit) sind unverzüglich zu melden.

  3. Das Register ist DOJ-geführt und öffentlich einsehbar.

§ 5 Pflichtverteidigung & Erreichbarkeit

  1. Bei schweren Delikten oder auf Antrag des Beschuldigten ist Pflichtverteidigung zu bestellen (DOJ-Liste, rotierend).

  2. Anwälte halten eine dienstliche Erreichbarkeit (z. B. Notfall-Frequenz/Nummer) vor.

  3. Ablehnung eines Pflichtmandats nur bei Befangenheit, Überlast, Interessenkollision oder wichtigen Gründen.

§ 6 Mandatsannahme, Ablehnung und Beendigung

  1. Annahme frei, Ablehnung zulässig bei Interessenkollision, Zahlungsverzug, rechtsmissbräuchlichem Vorgehen oder Unzumutbarkeit.

  2. Beendigung nur so, dass Rechtsnachteile für den Mandanten vermieden werden (Übergabe Akte, Fristenhinweis).

§ 7 Interessenkollision & Unabhängigkeit

  1. Keine Vertretung, wenn gegenläufige Interessen (z. B. Mitangeklagte, die sich belasten).

  2. Keine Bindungen, die die Unabhängigkeit gefährden (Zahlungen von Dritten nur mit Offenlegung/Zustimmung).

  3. Kontakt zu Zeugen: keine unzulässige Einflussnahme, kein „Coaching“ von Falschaussagen.

§ 8 Kontakt zu Inhaftierten & Verfahrensrechte

  1. Vertrauliches Mandantengespräch mit Inhaftierten ist zu gewähren; Sichtkontrolle zulässig, Abhörung unzulässig, außer richterlich angeordnet (APO § 10).

  2. Anwälte dürfen bei Vernehmungen anwesend sein und Fragen/Anträge stellen (APO § 17).

  3. Recht auf Kautionsantrag und Haftprüfung (APO § 6a).

§ 9 Akteneinsicht & Beweisumgang

  1. Akteneinsicht nach APO § 3; personenbezogene Daten sind geschwärzt, soweit erforderlich.

  2. Eigenmächtige Beweisbeschaffung unter Rechtsbruch ist unzulässig (illegale Beweise = unverwertbar, APO § 27).

  3. Beweise sind frühzeitig (spätestens Antragsphase) anzuzeigen.

§ 10 Auftreten vor Gericht & Ordnung

  1. Verhalten respektvoll, sachlich, prozessfördernd.

  2. Keine Mutwillensanträge/offenkundig unbegründeten Rechtsmittel.

  3. Weisungen des Gerichts zur Ordnung sind zu befolgen (APO § 11).

§ 11 Vergütung, Treuhand & Pro-Bono

  1. Honorar transparent vorab (Pauschale/Stundensatz). Erfolgshonorare nur im Zivilrecht zulässig, nicht im Strafverfahren.

  2. Treuhandgelder (Kaution, Kosten, Vorschüsse) sind separat zu verwahren; Abrechnung auf Verlangen.

  3. DOJ kann Gebührenrahmen/Mustervereinbarungen vorgeben; Pro-Bono ist zulässig.

§ 12 Werbung & Außenauftritt

  1. Werbung darf nicht irreführend oder mandatsanbahnend aufdringlich sein (z. B. am Tatort, im PD).

  2. Nutzung des DOJ-Logos nur mit Erlaubnis.

§ 13 Disziplinarrecht

  1. Verstöße gegen RAO werden mit

    1. Rüge,

    2. Geldbuße (bis 25 000 $),

    3. Suspension,

    4. Lizenzentzug geahndet.

  2. Zuständig: Disziplinarkammer (Oberster Richter + Generalstaatsanwalt; im Verhinderungsfall je ein Vertreter).

  3. Der Anwalt hat Anhörungsrecht; Entscheidung schriftlich, Rechtsmittel binnen 7 Tagen.

§ 14 Fortbildung

  1. Anwälte halten sich fortgebildet (mind. 2 Fortbildungen pro Quartal, DOJ-Akkreditierung).

  2. Nachweis auf Anfrage.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Diese RAO tritt mit Verkündung in Kraft.

  2. Kollidierende Vorschriften treten außer Kraft.

  3. Ergänzend gelten APO, StGB, PrG und DOJ-Richtlinien.

DEPARTMENT OF JUSTICE
Los Santos

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Hinweis: Dies ist eine GTA Roleplay-Spielseite. Alle Inhalte, Charaktere und Szenarien sind fiktiv und dienen ausschließlich der Unterhaltung im Rahmen des Rollenspiels.

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