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Allgemeine Prozessordnung

APO
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APO - Stand 11.2025

APO - Allgemeine Prozessordnung

 

Abschnitt I - Grundlegende Verfahrensprinzipien

 

§ 1 Grundsätze

  1. Keine Strafe ohne Gesetz: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Begehung gesetzlich unter Strafe gestellt war.

  2. Unschuldsvermutung: Jede angeklagte Person gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

  3. Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen der Exekutive und Justiz dürfen nur erfolgen, wenn sie verhältnismäßig und notwendig sind.

  4. Rechtsstaatsprinzip: Alle Verfahren müssen den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechen.

 

§ 2 Verjährungsfrist

  1. Die Strafverfolgung verjährt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Begehung der Tat keine Anklage erhoben wurde.

  2. Nach Eintritt der Verjährung dürfen offene Fahndungen, Zwangsmaßnahmen und Vollstreckungen nicht mehr vollzogen werden.

  3. Ermittlungsverfahren verjähren, sofern innerhalb von 14 Tagen keine verfahrensrelevanten Maßnahmen ergriffen wurden. Eine Wiederaufnahme eines verjährten Ermittlungsverfahrens ist unzulässig.

  4. Die Verjährungsfrist ruht für die Dauer eines anhängigen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahrens.

  5. Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für privatrechtliche Ansprüche und Verfahren.

 

§ 3 Akteneinsichtsrecht

  1. Verteidiger haben das Recht auf Einsicht in die Ermittlungs- und Gerichtsakten.

  2. Die zuständige Behörde muss alle vorkommenden Namen zensieren, um den Datenschutz zu gewährleisten.

  3. Bei Unsicherheiten bezüglich der Datenweitergabe ist das Department of Justice zu konsultieren.

  4. Die Einsicht kann nur verweigert werden, wenn sie die laufenden Ermittlungen erheblich gefährdet oder dadurch Personen in Gefahr gebracht werden.

 

§ 4 Widerspruch gegen Akten

  1. Innerhalb von 14 Tagen nach Erstellung kann gegen Akten Widerspruch eingelegt werden.

  2. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

  3. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte Behörde oder bei grundsätzlichen Fragen das Department of Justice.

 

§ 5 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

  1. Die Exekutive ist verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.

  2. Ermittlungen dürfen nicht einseitig geführt werden.

  3. Ermittlungen gegen Freunde, Familie oder andere nahestehende Personen sind nur zulässig, wenn sie auf objektiven Tatsachen beruhen und nicht von persönlichen Beziehungen beeinflusst werden.

  4. Die Objektivitätspflicht gilt für alle Verfahrensbeteiligten auf Seiten der Strafverfolgung.


 

Abschnitt II - Ermittlungsverfahren

 

§ 6 Untersuchungshaft

  1. Untersuchungshaft ist nur bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes zulässig. (2) Sie darf 30 Hafteinheiten nicht überschreiten.

  2. Eine Verlängerung ist nur durch einen Richter oder den Minister of Justice nach Anhörung des Beschuldigten möglich. (4) Der Beschuldigte ist unverzüglich über die Gründe der Untersuchungshaft zu informieren.

 

§ 7 Haftbefehl

  1. Ein Haftbefehl muss von einem Richter oder Minister of Justice schriftlich ausgestellt werden.

  2. (Der Haftbefehl muss folgende Angaben enthalten:

    1. Name und Anschrift des Beschuldigten,

    2. genaue Beschreibung der Tat,

    3. Tatzeitpunkt,

    4. anwendbare Strafvorschriften,

    5. Haftgrund und

    6. Begründung der Verhältnismäßigkeit.

  3. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Festnahme auszuhändigen.

 

§ 8 Durchsuchungen

  1. Durchsuchungen von Personen und Räumlichkeiten sind nur zulässig bei:

    1. dringendem Tatverdacht,

    2. Verweigerung der Identitätsfeststellung,

    3. polizeilichem Gewahrsam oder

    4. Gefahr im Verzug.

  2. Wohnungsdurchsuchungen benötigen grundsätzlich eine richterliche Anordnung, außer bei Gefahr im Verzug. (3) Fahrzeug- und Garagendurchsuchungen sind nur mit richterlichem Beschluss oder bei Gefahr im Verzug erlaubt. (4) Durchsuchungen sind in angemessener Weise und unter Wahrung der Menschenwürde durchzuführen.

 

§ 9 Zahlungsfristen und Sanktionen für Rechnungen

  1. Jede Rechnung, die von einer staatlichen Einrichtung ausgestellt wird, muss innerhalb von 7 Tagen nach Zugang vollständig bezahlt werden.

  2. Bei Nichtzahlung wird die Summe automatisch vom Konto abgebucht. Dabei kann ein negativer Kontostand entstehen.

  3. Der Schuldner ist vor der automatischen Abbuchung zu benachrichtigen.

 

§ 10 Beschlüsse

  1. Richter und der Minister of Justice dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechte einschränken, wenn dies zum Schutz eines höheren Rechtsguts erforderlich ist.

  2. Folgende Ermittlungsmaßnahmen dürfen angeordnet werden:

    1. das Abhören von Telefonaten,

    2. die Überwachung von elektronischen Kommunikationsgeräten,

    3. das Abhören durch technische Anbringung von Geräten an Kraftfahrzeugen und Häusern,

    4. das Orten von Fahrzeugen und Mobiltelefonen.

  3. Jeder Beschluss muss die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründen und zeitlich befristet sein.

  4. Der Betroffene ist nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen, sofern dies den Ermittlungszweck nicht gefährdet.


 

Abschnitt III - Gerichtliches Verfahren

 

§ 11 Missachtung des Gerichts

  1. Jegliche Missachtungen des Gerichts können mit bis zu 10.000 Dollar geahndet werden.

  2. Folgende Verhaltensweisen fallen darunter:

    1. Störung der Gerichtsverhandlung durch Lärm oder unangemessenes Verhalten

    2. Weigerung, den Anweisungen des Gerichts Folge zu leisten

    3. Verachtung oder Beleidigung des Gerichts oder der Gerichtspersonen

  3. Bei Wiederholung kann eine Zwangsentfernung aus dem Gerichtssaal erfolgen.

 

§ 12 Öffentlichkeit von Gerichtsprozessen

  1. Verhandlungen sind öffentlich, außer wenn ein Richter die Nichtöffentlichkeit anordnet.

  2. Das Department of Justice Personal ist befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen den Eintritt zum Gerichtssaal zu verwehren und diese des Saales zu verweisen, ohne Angaben von Gründen.

 

§ 13 Ausschluss und Ablehnung von Richtern

  1. Richter sind ausgeschlossen, wenn sie:

    1. selbst Geschädigte der Straftat sind,

    2. mit einer der Parteien verwandt sind oder

    3. als Zeuge aussagen.

  2. Eine Ablehnung wegen Befangenheit ist nur zulässig, wenn begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen.

  3. Der direkte Vorgesetzte des Richters hat das zu prüfen.

 

§ 14 Ablauf einer Hauptverhandlung

  1. Ablauf einer Hauptverhandlung:

    1. Personalienfeststellung,

    2. Verlesung der Anklage,

    3. Vernehmung des Angeklagten,

    4. Zeugenvernehmung und Beweisaufnahme,

    5. Schlussplädoyers,

    6. Urteilsverkündung.

  2. Der Ablauf muss nicht in der vorgegebenen Reihenfolge stattfinden und es muss nicht jeder Punkt abgearbeitet werden, wenn keine Notwendigkeit besteht.

 

§ 15 Eilverfahren

  1. Ein Eilverfahren dient der schnellen Abwicklung von Strafsachen, in denen eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig ist. (2) Ein Eilverfahren kann nur unter folgenden Voraussetzungen eingeleitet werden:

    1. Der Tatbestand ist klar und es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, 

    2. es liegen ausreichende Beweise für die Tat vor,

    3. der Angeklagte ist mit dem Verfahren einverstanden oder es handelt sich um eine schwere Straftat oder leichte, die eine sofortige Verurteilung erfordert.

  2. Ein Richter, ein Staatsanwalt sind anwesend.

  3. Der Ablauf eines Eilverfahrens ist wie folgt:

    1. Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft,

    2. Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Angeklagten und Department of Justice Anwalt,

    3. Vorlage und Bewertung der Beweismittel,

    4. Zeugenvernehmung, falls erforderlich,

    5. Abschlussplädoyers von Staatsanwaltschaft und Department of Justice Anwalt, 6. Urteilsverkündung durch den Richter.

  4. Gegen Urteile im Eilverfahren kann Berufung oder Revision eingelegt werden.

  5. Das Eilverfahren ist eine Ausnahmeregelung und darf nicht missbräuchlich verwendet werden.

 

§ 16 Zivilprozess

  1. Ein Zivilprozess kann in folgender Form ablaufen:

    1. Verlesung des Streites,

    2. Befragung der beklagten Partei,

    3. Befragung der Klagepartei,

    4. Vernehmung von Zeugen und Begutachtung der Beweismittel,

    5. letzte Chance für eine außergerichtliche Einigung,

    6. Festlegen des Urteils.

  2. Das Gericht kann auch einen Vergleich zwischen den streitigen Parteien vereinbaren. Dieser Vergleich ist bindend für beide Parteien.

  3. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) oder durch Veröffentlichung der Klageschrift auf dem Verteiler des Department of Justice.

  4. Eine Klageschrift muss folgende Informationen enthalten:

    1. Die Namen der beteiligten Parteien,

    2. genaue Beschreibung des Streitgegenstands,

    3. Klagegrund,

    4. ob vor der Klageerhebung ein Versuch unternommen wurde, den Konflikt außergerichtlich, beispielsweise durch Mediation, zu lösen, und ob es Gründe gibt, die gegen ein solches Verfahren sprechen,

    5. den Wert des Streitgegenstands.

 

§ 17 Kreuzverhör

  1. Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten genannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen.

  2. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen hat der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

  3. Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

 

§ 18 Zeugen

  1. Zeugen sind von dem Gericht zugelassene Personen, welche zu einer Tat oder eines Sachverhalts oder dem Hergang der Tat etwas sagen können.

  2. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter oder Staatsanwalt zu erscheinen.

  3. Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

 

§ 19 Zeugenpflichten

  1. Zeugen sind zur Wahrheit verpflichtet.

  2. Wer falsch aussagt oder Personen unrechtmäßig und vorsätzlich falsch beschuldigt, wird bestraft.

  3. Zeugen müssen zu ihrer Vernehmung erscheinen, außer es liegt ein gesetzlicher Ausnahmegrund vor.

 

§ 20 Belehrung der Zeugen

  1. Vor ihrer Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und müssen sich über die strafrechtlichen Konsequenzen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage im Klaren sein.

  2. Sie werden auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen.

  3. Im Falle einer Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides belehrt.

 

Abschnitt IV - Beweisrecht

 

§ 21 Ladungsfrist

 

Die Ladung muss mindestens 24 Stunden vor der Verhandlung zugestellt werden (falls möglich).

 

§ 22 Zeugnisverweigerungsrecht

  1. Zeugen können die Aussage verweigern, wenn sie sich oder nahe Verwandte belasten würden.

  2. Berufsgeheimnisträger (z. B. Anwälte, Ärzte) dürfen die Aussage verweigern.

 

§ 23 Vernehmung von gefährdeten Zeugen

  1. Potenziell gefährdete Zeugen können nach Antrag und nach Entscheidung des Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung, stets unter Eid, vernommen werden.

  2. Der Name und die Anschrift des Zeugens sind nicht vor Gericht zu nennen.

  3. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

 

§ 24 Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

  1. Wenn das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert wird, werden dem Zeugen die durch die Weigerung entstandenen Kosten auferlegt.

  2. Zusätzlich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Dollar und/oder eine Haftstrafe von bis zu 60 Einheiten verhängt werden.

  3. Um das Zeugnis zu erzwingen, kann auch die Haft bis zum Abschluss des Prozesses oder für bis zu 50 Einheiten verhängt werden.

  4. Diese Maßnahmen liegen im Ermessen des Richters im Hauptverfahren.

 

§ 25 Unentschuldigtes Fehlen eines Zeugen

 

Fehlende Zeugen können mit einem Bußgeld belegt werden.

 

§ 26 Unentschuldigtes Fehlen einer Partei

 

Fehlende Parteien können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Dollar belegt werden und werden gefahndet.

 

§ 27 Beweismittel

  1. Gegenstände, die als Beweismittel relevant sein könnten, sind sicherzustellen oder anderweitig zu verwahren.

  2. Falls sich die Gegenstände im Besitz einer Person befinden und sie nicht freiwillig herausgegeben werden, ist ihre Beschlagnahme erforderlich.

  3. Personen, die solche Gegenstände besitzen, sind verpflichtet, sie auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Bei Nichteinhaltung können diese mit Gewalt eingeholt werden.

  4. Beweismittel sind zulässig, wenn sie legal erlangt wurden.

  5. Beweismittel, die unter Verletzung von Rechtsnormen wie dem Persönlichkeitsrecht oder durch Durchsuchungen ohne rechtliche Grundlage erlangt wurden, sind unzulässig und dürfen nicht verwendet werden. Ebenso sind Beweismittel, die unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurden und deren Verwertung eine unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte darstellen würde, unzulässig, sofern ihr Beweiswert in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ist.

  6. Alle Beweismittel müssen dem Richter vor Beginn des Prozesses oder während der Antragsphase vorgelegt werden.

  7. Die Entscheidung über die Zulassung von Beweismitteln obliegt dem Richter.

 

§ 28 Unterbrechungen

  1. Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung entscheidet der Richter.

  2. Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Tage unterbrochen werden.

 

§ 29 Berufung und Revision

  1. Berufungen gegen Urteile sind innerhalb einer Woche zulässig.

  2. Revisionen gegen Urteile müssen einem anderen Richter innerhalb einer Woche beim Gericht eingereicht werden.

  3. Sie dienen der Anhörung bei einem weiteren Richter bei Verfahrensfehlern, Befangenheit oder fälschlicher Zeugenaussagen.

  4. Andere Gründe als die in Absatz 3 aufgezählten, müssen vom Minister of Justice genehmigt werden.

 

§ 30 Überwachung öffentlicher Plätze

 

Überwachung öffentlicher Plätze durch Aufnahmegeräte ist nur mit richterlicher Genehmigung zulässig.

 

Abschnitt V - Rechtsmittel und besondere Verfahren

 

§ 31 Anwaltsrecht

 

Department of Justice Anwälte und freie Anwälte haben das Recht, bei allen Gerichtsverfahren (im Department of Justice) anwesend zu sein.

 

§ 32 Freiheitsstrafen und Geldstrafen

  1. Freiheitsstrafen dürfen eine maximale Dauer von 90 Hafteinheiten nicht überschreiten.

  2. Geldstrafen dürfen eine maximale Höhe von 50.000 Dollar nicht überschreiten.

  3. Alle Strafen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.

 

§ 33 Medizinische Versorgung

 

Angeklagte haben das Recht auf medizinische Versorgung während ihres kompletten Aufenthalts im PD oder DOJ.

 

§ 34 Geständnisse

  1. Geständnisse über Taten können bei jeder Exekutive oder Judikative abgegeben werden.

  2. Sie gelten als sofortiges Zugeben einer Schuld und werden als kooperatives Verhalten gewertet. 

  3. Kooperatives Verhalten erlischt, wenn der Beschuldigte durch sein Geständnis keinen Mehrwert für den Fall vorbringt.

  4. Geständnisse müssen freiwillig abgelegt werden.

 

§ 35 DNA-Analysen

  1. DNA-Analysen sind zulässige Mittel der Ermittlung und können vor Gericht verwendet werden.

  2. Dabei muss aber ein deutlicher Beweis der DNA-Probe vorgewiesen werden und der Bericht der Analysemaschine.

 

§ 36 Transparenz in Ermittlungen

  1. Ermittlungen müssen transparent den Behörden vorgewiesen werden. Dabei kann diese auch mündlich überbracht werden.

  2. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Behörden und Mitarbeiter der Behörden müssen immer schriftlich erfolgen. Das Ergebnis muss dem Minister of Justice vorgelegt werden, der das weitere Vorgehen abklärt.

  3. Gegen ermittelnde Personen ist das Endergebnis zumindest mündlich vorzulegen, wenn das Ergebnis Einschränkungen bezüglich Arbeit, Freiheit oder Monetär zur Folge hat.

  4. Ermittlungsakten müssen nach Abschluss des Verfahrens mindestens 30 Tage archiviert werden, bevor sie gelöscht werden dürfen.

 

§ 37 Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

  1. Zur Verfolgung von Straftaten kann die Staatsanwaltschaft von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen durchführen lassen.

  2. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes müssen den Anfragen und Anweisungen der Staatsanwaltschaft folgen.

  3. Daten, die im Rahmen solcher Ermittlungen erhoben werden und nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, dürfen in Strafverfahren nur für die Aufklärung dieser Straftaten verwendet werden.

 

§ 38 Strafanzeige; Strafantrag

  1. Strafanzeigen und Strafanträge können mündlich bei den Behörden der Exekutive gestellt werden.

  2. Der Anzeigenerstatter erhält auf Anfrage eine mündliche Bestätigung über den Eingang seiner Anzeige.

  3. Anzeigen müssen während der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.

  4. Schriftliche Anzeigen können als Google-Dokument bei der Justiz eingereicht werden, müssen jedoch klar den Anzeigenerstatter identifizieren und eine Kopie seines Personalausweises sowie eine Telefonnummer für Rückfragen enthalten. Anzeigen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht bearbeitet.

  5. Das DOJ hat alle Strafanzeigen zu bearbeiten. Die mündlich aufgenommenen Strafanzeigen sind im System unter Strafanzeige zu hinterlegen. Es muss die Telefonnummer der Geschädigten aufgenommen werden. Bei Nichteinhaltung wird die Strafanzeige sofort geschlossen.

  6. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, muss der Antrag schriftlich oder mündlich gestellt werden.

 

§ 39 Einstweilige Verfügungen

  1. Das zuständige Institut für die Ausstellung einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht, das auch über die Hauptangelegenheit entscheidet.

  2. In dringenden Fällen kann das Gericht ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden.

  3. Die Art und Weise der einstweiligen Maßnahmen wird vom Gericht nach eigenem Ermessen festgelegt, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

  4. Einstweilige Verfügungen können unterschiedliche Formen annehmen, einschließlich der Beschlagnahmung von Eigentum oder spezifischen Anweisungen an eine Partei, bestimmte Handlungen zu unterlassen oder durchzuführen, wie beispielsweise das Verbot des Verkaufs einer Sache.

  5. Beamte, die gesetzliche Vorschriften und Anordnungen umsetzen, sind von einstweiligen Verfügungen ausgenommen.

  6. Für den Fall, dass gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen wird, muss eine Geldstrafe festgelegt werden.

  7. Wenn Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt wird, kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

§ 40 American Rule

 

Es gilt die amerikanische Prozessordnung (American Rule) die besagt, dass jede Partei in einem Rechtsstreit in den USA grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten trägt, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.

 

§ 41 Doppelbestrafungsverbot (Ne bis in idem)

  1. Niemand darf wegen derselben Tat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

  2. Ein Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn

    1. a) ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,

    2. b) das Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde oder

    3. c) der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde.

  3. Eine erneute Verfolgung derselben Tat ist auch dann unzulässig, wenn neue Beweise gefunden werden, es sei denn, das ursprüngliche Verfahren wurde durch Betrug oder andere strafbare Handlungen beeinflusst.

  4. Die Fortsetzung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens nach rechtskräftigem Abschluss ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.

 

§ 42 Wiederaufnahme des Verfahrens

  1. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden:

    1. a) bei Entdeckung neuer, für den Ausgang wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel, 2. bei nachträglich festgestellter Befangenheit des Richters,

    2. b) bei erwiesener falscher Zeugenaussage oder Urkundenfälschung.

  2. Die Wiederaufnahme muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden der neuen Umstände beantragt werden.

  3. Über den Antrag entscheidet ein anderer Richter als der des ursprünglichen Verfahrens.

 

§ 43 Verfahrenskosten und deren Erhebung

  1. Als Verfahrenskosten gelten sämtliche Gebühren und Auslagen, die im Rahmen des Strafverfahrens entstehen. Hierzu zählen insbesondere:​

    1. a) Gerichtsgebühren und Auslagen der Staatskasse,

    2. b) Kosten der Ermittlungen und Beweiserhebung,

    3. c) Auslagen für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher,

    4. d) Kosten der Vollstreckung verhängter Rechtsfolgen.

    5. e) Berufung, Revision, Einspruch

  2. Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich derjenige, gegen den eine Verurteilung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesprochen wird. Bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.​

  3. Das Gericht bestimmt im Urteil oder in der das Verfahren abschließenden Entscheidung, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei mehreren Verurteilten können die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung aufgeteilt werden.​

  4. Sind besondere Auslagen durch Untersuchungen zugunsten des Angeklagten entstanden, kann das Gericht diese ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Belastung des Angeklagten unbillig wäre.​

  5. Die Kosten für das jeweilige Verfahren werden vom DOJ bestimmt. Die Gesamtkosten dürfen jedoch niemals eine Höhe von 25000$ übersteigen.

 

§ 44 Schlussbestimmungen

  1. Diese Strafprozessordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

  2. Für laufende Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen, soweit nicht eine sofortige Anwendung der neuen Regelungen zugunsten des Beschuldigten geboten ist.

  3. Die bisherige Allgemeine Prozessordnung (APO) wird durch diese Strafprozessordnung ersetzt.

  4. Alle Behörden sind verpflichtet, ihre Verfahren entsprechend den Bestimmungen dieser Strafprozessordnung auszurichten.

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Los Santos

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