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Hochschulrahmen-gesetz

HRG
Das Hochschulrahmengesetz regelt die grundlegenden Bestimmungen des Hochschulwesens im Staat San Andreas.
Es schafft einheitliche Rahmenbedingungen für Lehre, Forschung und Studium und gewährleistet die akademische Freiheit sowie die Qualität und Chancengleichheit im Bildungssystem.
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HRG - Stand 11.2025

HRG - Hochschulrahmengesetz 

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Zweck 

  1. Dieses Gesetz regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen für das Promotionsverfahren und die Verleihung des akademischen Grades „Doktor". 

  2. Das Promotionsverfahren ist ein wissenschaftliches Verfahren, in dessen Rahmen die Doktorandin oder der Doktorand eine selbstständige Forschungsleistung erbringen muss, die einen wesentlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fachgebiet darstellt. 

  3. Ziel der Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und selbstständiger Forschung. 

 

§ 2 Promotionsrecht 

  1. Das Promotionsrecht umfasst die Befugnis, Promotionsverfahren durchzuführen und nach erfolgreichem Abschluss den Doktorgrad zu verleihen. 

  2. Die Promotion führt zur Verleihung des akademischen Grades „Doktor" mit entsprechender Fachbezeichnung. 

  3. Die Verleihung des Doktorgrades setzt den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes voraus. 

 

§ 3 Promotionsausschuss 

1. Zusammensetzung 

1. Zur Durchführung der Promotionsordnung wird ein Promotionsausschuss gebildet. 

2. Der Promotionsausschuss kann eine variable Größe annehmen.

 

2. Aufgaben 

Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben: 

1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren 2. Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand 

3. Entscheidung über die Zulassung zur Promotion 

4. Eröffnung des Promotionsverfahrens 

5. Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter für jedes Promotionsverfahren 

6. Einsetzen der Verteidigungskommission für die mündliche Verteidigung 

7. Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation

8. Überwachung der festgelegten Fristen 

9. Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ordnung in begründeten Einzelfällen 

 

3. Beschlussfassung 

1. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 

3. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen 

 

Allgemeine Voraussetzungen 

Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer 

1. eine Doktorarbeit vorweisen kann und

2. Diese Doktorarbeit mündlich verteidigt.

 

§ 5 Betreuung und Betreuer 

  1. Die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden obliegt einem Doktor/Professor mit Promotionsrecht. 

  2. Als Betreuerinnen oder Betreuer können bestellt werden: 

    1. Professorinnen und Professoren, 

    2. Habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, 

    3. In begründeten Ausnahmefällen weitere promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit herausragenden wissenschaftlichen Leistungen nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

  3. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Aufgabe, die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation wissenschaftlich zu beraten und zu unterstützen. 

  4. Zwischen Betreuerin oder Betreuer und Doktorandin oder Doktorand soll zu Beginn der Promotion eine schriftliche Betreuungsvereinbarung geschlossen werden, die insbesondere Regelungen zu Betreuungsgesprächen und Arbeitsplanung enthält. 

  5. Ein Betreuer ist nicht verpflichtend.

 

§ 6 Promotionsverfahren 

Eröffnung des Verfahrens 

1. Das Promotionsverfahren wird durch schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden beim DOJ eröffnet. 

 

Dem Antrag sind beizufügen: 

  1.         Vollständiger Name, Geburtsdatum

  2.         Thema der Doktorarbeit

  3.         ggf. Betreuer nennen

2. Der Promotionsausschuss prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens. 

 

2. Dissertation 

  1. Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen wesentlichen Beitrag zum Erkenntnisfortschritt im jeweiligen Fachgebiet leistet. 

  2. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation (Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen) angefertigt werden. 

  3. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss eine andere Sprache zulassen. 

  4. Die Dissertation muss den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. 

 

3. Begutachtung 

  1. Die eingereichte Dissertation wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern beurteilt. 

  2. Eine Gutachterin oder ein Gutachter ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation (Erstgutachterin/Erstgutachter). 

  3. Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter (Zweitgutachterin/Zweitgutachter) wird vom Promotionsausschuss bestellt. 

 

 

§ 7 Mündliche Verteidigung

 

1. Verteidigungsformen 

Nach erfolgreicher Begutachtung der Dissertation muss die Kandidatin oder der Kandidat eine mündliche Verteidigung ablegen. 

 

2. Ablauf der Verteidigung 

  1. Die mündliche Verteidigung erfolgt in der Regel durch die im Verfahren bestellten Gutachterinnen und Gutachter und dem Generalstaatsanwalt. 

  2. Bei der Disputation hält die Kandidatin oder der Kandidat zunächst einen Vortrag über die Dissertation und deren wesentliche Ergebnisse. Daran schließt sich eine Diskussion mit der Verteidigungskommission an. 

  3. Die Disputation ist hochschulöffentlich. Über die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern entscheidet die oder der Vorsitzende der Verteidigungskommission. 

  4. Das Rigorosum ist nicht öffentlich und umfasst eine Verteidigung über das Dissertationsthema sowie angrenzende Fachgebiete. 

  5. Im Anschluss an die mündliche Verteidigung berät die Verteidigungskommission über das Ergebnis und legt die Note fest. 

  6. Das Ergebnis der mündlichen Verteidigung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar nach der Beratung mitgeteilt. 

§ 8 Bewertung der Promotionsleistungen 

  1. Die Dissertation und die mündliche Verteidigung werden jeweils gesondert bewertet. 

  2. Für die Bewertung der Dissertation gelten folgende Notenstufen: 

  • summa cum laude (0,0) – mit Auszeichnung: bei außergewöhnlich hoher wissenschaftlicher Leistung

  • magna cum laude (1,0) – sehr gut: bei überdurchschnittlicher wissenschaftlicher Leistung 

  • cum laude (2,0) – gut: bei einer wissenschaftlichen Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 

  • rite (3,0) – genügend: bei einer wissenschaftlichen Leistung, die den Anforderungen noch genügt 

  • insufficiens (4,0) – nicht genügend: bei einer wissenschaftlichen Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

 

  1. Die Note der Dissertation errechnet sich als arithmetisches Mittel der von den Gutachterinnen und Gutachtern vorgeschlagenen Noten. 

  2. Die Bewertung mit „summa cum laude" ist nur möglich, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter (mindestens drei, davon eine oder einer extern) übereinstimmend diese Note empfehlen. 

  3. Die mündliche Verteidigung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Die Verteidigungskommission kann zusätzlich eine differenzierte Bewertung vornehmen. 

  4. Das Gesamtprädikat der Promotion wird aus der Note der Dissertation und der Bewertung der mündlichen Verteidigung gebildet. Bei bestandener mündlicher Verteidigung entspricht das Gesamtprädikat in der Regel der Note der Dissertation. 

  5. Bei Nichtbestehen der mündlichen Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungs Verteidigung soll innerhalb von 4 Wochen stattfinden. 

 

§ 9 Verleihung des Doktorgrades 

1. Voraussetzungen 

1. Der Doktorgrad wird verliehen, wenn 

  1. die Dissertation mit mindestens „rite" bewertet wurde, 

  2. die mündliche Verteidigung bestanden wurde

 

2. Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt durch die zuständige Behörde, das U.S. Department of Justice. 

 

2. Urkunde 

  1. Die Verleihung des Doktorgrades wird durch eine Urkunde bescheinigt, die vom U.S. Department of Justice ausgestellt wird. 

  2. Die Urkunde enthält 

    1. den verliehenen Doktorgrad, 

    2. den vollständigen Namen der Promovendin oder des Promovenden, 

    3. das Thema der Dissertation, 

    4. das Datum der Verleihung, 

    5. die Note der Promovendin oder des Promovenden.

3. Die Urkunde wird mit dem Siegel des U.S. Department of Justice versehen und von der zuständigen Amtsperson unterzeichnet. 

 

3. Führung des Titels 

  1. Die Promovendin oder der Promovend ist berechtigt, den Doktorgrad zu führen, sobald die Urkunde ausgehändigt wurde. 

  2. Der Doktorgrad wird dem Namen vorangestellt oder nachgestellt. 

  3. Der Doktorgrad darf nur in der verliehenen Form geführt werden. 

  4. Das unbefugte Führen eines nicht verliehenen Doktorgrades ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

 

4. Auszeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens kann die Verleihung des akademischen Grades in einer feierlichen Promotionszeremonie erfolgen, die vom U.S. Department of Justice ausgerichtet wird. 

 

§ 10 Schlussbestimmungen 

1. Entzug des Doktorgrades 

  1. Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind. 

  2. Über den Entzug des Doktorgrades entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Betroffenen oder des Betroffenen. 

 

2. Fristen 

Alle in diesem Gesetz genannten Fristen können in begründeten Ausnahmefällen vom Promotionsausschuss verlängert werden. 

 

3. Übergangsbestimmungen 

Laufende Promotionsverfahren werden nach den Bestimmungen zu Ende geführt, die bei Eröffnung des Verfahrens galten, sofern die Promovendin oder der Promovend nicht ausdrücklich die Anwendung der neuen Bestimmungen beantragt. 

 

4. Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

DEPARTMENT OF JUSTICE
Los Santos

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Hinweis: Dies ist eine GTA Roleplay-Spielseite. Alle Inhalte, Charaktere und Szenarien sind fiktiv und dienen ausschließlich der Unterhaltung im Rahmen des Rollenspiels.

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